1 Allgemeines
1.1 Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil und gelten für alle Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) über
Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer, j-di'zain Julia Volker, Brucknerstraße 99, 64291 Darmstadt, Deutschland (nachfolgend
Auftragnehmer genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Abweichungen
von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle besonderen
Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den
Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine
Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Internetseiten, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann
der Auftragnehmer 100% der vereinbarten beziehungsweise der nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung)
üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie
begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
Die Vergütungen für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen
SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
4. Sonderleistungen, Nebenkosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung
etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über
Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der
Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
5. Zahlungsbedingungen, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, hat die Vergütung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge in
Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann eine Vorauszahlun von mindestens 50% des Auftragswertes verlangt werden, bei
kleinerem Auftragsvolumen bis zu 100% des Angebots-Preises.
5.2. Die Abnahme darf, aufgrund der vorherigen Abstimmungen wärend der Produktionszeit, nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert
werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich
der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a.
verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des
Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der
Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung werden dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorgelegt.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der
Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 4 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Gewährleistung
9.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen,
Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei
angenommen.
10. Haftung
10.1. Der Auftragnehmer haftet, sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (§ 276 BGB). In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und
entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter
Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem
Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen
Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3. Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-,
Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das
der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und
funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung.
10.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung
des Auftragnehmers.
10.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet der
Auftragnehmer nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind, nach der Druckfreigabe durch
den Auftraggeber,ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen.
11.2. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlußbestimmung
12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungs- und Rechnungsort der Sitz des Auftragnehmers.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen hier aufgeführten Bestimmungen.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des
Auftraggebers zu klagen.
13. Auszug aus dem Künstlersozialversicherungsgesetz Stand 01.01.2009
13.1 (§ 24 Abs. 1 S. 2 KSVG)
Abgabepflichtig sind Unternehmer, die Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform, und
nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
sich auf ein bestimmtes Projekt bezieht oder das Image des Unternehmens verbessert werden soll. z. B. Werbung für bestimmte Produkte oder
Dienstleistungen, Öffentlichkeitsarbeit für bestimmte Unternehmen oder Branchen, Verfolgung von politischen, sozialen, karitativen o. a. Zielen, die
Sammlung von Spenden oder die Finanzierung von Hilfeleistungen.
Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung ist Voraussetzung für die Abgabepflicht als „Eigenwerber“ (Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben).
Für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung reicht bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht
unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß aus. Dabei kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an.
Außerdem ist zu beachten, dass ein (Gesamt-)Auftrag, der sich aus einer Mehrzahl von künstlerischen oder publizistischen Einzelleistungen
zusammensetzt, bereits zur Abgabepflicht führen kann. Folglich reicht in vielen Fällen schon eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung aus,
genauso wie eine größere Anzahl kleinerer Aufträge, die, im Einzelnen betrachtet, nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein müssen. Bei
größeren Intervallen als einem Kalenderjahr kann die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt sein, wenn Ausstellungen, Werbemaßnahmen
o. ä. regelmäßig z. B. alle drei oder fünf Jahre stattfinden.
13.2 Die Künstlersozialabgabe stellt den „Quasi-Arbeitgeberanteil“ dar, der von allen Unternehmen erhoben wird, die nicht nur gelegentlich Werke
oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Schallplattenhersteller,
Rundfunkanstalten usw.). Der Abgabepflicht unterliegen alle an selbständige Künstler und Publizisten- vielleicht besser: an alle Kreativen gezahlten
Entgelte. Unerheblich ist, ob der Künstler oder Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist.
Der einheitliche Abgabesatz wird jährlich nach dem aufzubringenden Beitragsvolumen ermittelt und beträgt für 2009 = 4,4 % und im Jahr 2010 beträgt
er 3,9 %. Die Mittel für die zweite Beitragshälfte werden nicht nur durch die Künstlersozialabgabe, sondern auch durch einen Zuschuss des Bundes
aufgebracht. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherten Künstler und Publizisten ihre Entgelte nicht ausschließlich von
abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern auch von Endabnehmern erhalten. Diese Endabnehmer sind keine „Verwerter“ von
Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden.
Nicht abgabepflichtig sind: Die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten)
Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe
dem Künstler vom Entgelt abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Entgelt zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das
gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.
Für jede Entgeltzahlung für künstlerische oder publizistische Leistungen durch ein Unternehmen an selbständige, nicht bei dem beauftragenden
Unternehmen angestellte Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Z.B. selbständige Grafik-Designer.
Entgelte, die für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten an Webdesigner gezahlt werden, sind an die Künstlersozialkasse zu melden.
Webdesigner gehören nach dem KSVG zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, wenn sie Bildschirmseiten unter ästhetischen und
funktionalen Gesichtspunkten für Internet und Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren. Zur künstlerischen Tätigkeit dieser Personen
gehört neben der Konzeptionierung auch die Realisierung von Bildschirmseiten mit Hilfe von Schrift, Grafik, Zeichnung, Fotografie und Video unter
Verwendung spezieller Software.
Die Internetauftritte der Auftraggeber sind gemeinhin der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen. Es reicht aus, dass die berufliche Tätikgeit
zu Werbezwecken dient.
Ebenso ist es unerheblich, wenn der Auftragnehmer keine künstlerische Ausbildung, etwa als Grafiker, absolviert hat
(vgl. BSG-Urteile vom 07.07.2005 B 3 KR 29/04 und B 3 KR 37/04).
Nur, wenn von vornherein keinerlei gestalterische Leistungen (z. B. Grafikleistungen) mit erbracht werden und es sich somit lediglich um die
technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten handelt, bei der ein Internetauftritt im Hinblick auf Funktionalität, Aktualität, Sicherung gegen
Viren und Nutzerfreundlichkeit o. ä. strukturiert und betreut wird (= Tätigkeit eines Webmasters, Webadministrators, Programmierers), gehören diese
Entgelte nicht zur Bemessungsgrundlage.
© j-di'zain Stand August 2010